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   VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12   

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https://dejure.org/2012,41532
VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 (https://dejure.org/2012,41532)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 (https://dejure.org/2012,41532)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 (https://dejure.org/2012,41532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, fallen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG 2004

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite der Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG auf die EMRK vom 04. 11.1950; Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Hinblick auf ein fehlendes Existenzminimum bei alleiniger Rückkehr eines minderjährigen Familienangehörigen eines bleibeberechtigten ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, EMRK Art. 8
    Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, inlandsbezogenes _Abschiebungshindernis, Achtung des Familienlebens, Schutz von Ehe und Familie, Existenzminimum, minderjährig, Familienangehörige, extreme ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Reichweite der Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG auf die EMRK vom 04. 11.1950; Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Hinblick auf ein fehlendes Existenzminimum bei alleiniger Rückkehr eines minderjährigen Familienangehörigen eines bleibeberechtigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutz des Familienlebens nach EMRK begründet kein Abschiebungsverbot, das im Asylverfahren berücksichtigungsfähig ist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz des Familienlebens nach EMRK begründet kein Abschiebungsverbot, das im Asylverfahren berücksichtigungsfähig ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuAS 2013, 118
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet (hier: Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ) verletzt würde, fallen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG ; solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse sind nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den Ausländerbehörden zu berücksichtigen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990).

    Konsequenterweise kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit auch nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zur Feststellung verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
    Die Frage, ob ein minderjähriger Familienangehöriger eines bleibeberechtigten Ausländers im Falle einer alleinigen Rückkehr ins Heimatland einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Hinblick auf ein fehlendes Existenzminimum ausgesetzt ist, ist allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen; ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht von vornherein nicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305).

    Die vorrangig zu prüfende Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Kläger von ihrer Mutter zulässig ist, ist aber ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden; diese hat im Rahmen dieser Prüfung die Folgen der Trennung umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urt. v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - Juris).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
    Diese bilden einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).

    Bei diesen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten handelt es sich - bezogen auf den jeweiligen Abschiebezielstaat - um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, aaO).

  • BVerwG, 06.06.2007 - 10 B 65.07

    Begriff der "Änderung der Verhältnisse" im Sinn des § 73 Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
    Vielmehr können sich aus der Abschiebung ergebende Folgen für eine tatsächlich bestehende familiäre Beziehung grundsätzlich nur von den Ausländerbehörden durch Zuerkennung eines entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2007 - 10 B 65.07 - Juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, RdNr. 146).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
    Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - Juris).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
    Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen der Kläger im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192).
  • BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00

    Afghanistan, Paschtunen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
    Die vorrangig zu prüfende Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Kläger von ihrer Mutter zulässig ist, ist aber ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden; diese hat im Rahmen dieser Prüfung die Folgen der Trennung umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urt. v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Gerichtshofs umfasst dieser Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35 unter Verweis auf das Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - A 9 K 3639/18

    Rückführung nach Italien trotz der Corona-Pandemie

    a) Aus § 60 Abs. 5 AufenthG, demzufolge ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind hinsichtlich der - hier allein relevanten (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 - juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, S. 526, BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG) - zielstaatsbezogenen Umstände keine weitergehenden Anforderungen abzuleiten als aus der oben genannten Rechtsprechung zur Frage der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 120).
  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, Rn. 4; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris, Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 1 LA 205/21 -, juris, Rn. 11; Sächs. OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 1236/17.A -, juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15.

    vgl. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 19, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 21 und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 19. Juni 2020 - 19 A 1322/19.A -, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 1 LA 205/21 -, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 22; Sächs. OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 1236/17.A -, juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15.

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